Rechtssatz RS0130580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130580
Entscheidungsdatum
26.01.2016
Rechtssatz
Im Sinn des § 157 Abs 2 StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Ein nach den Vorschriften der §§ 125 ff StPO beigezogener Sachverständiger ‑ von Ausnahmen abgesehen (vgl § 165 Abs 3 StPO) ‑ ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar. Aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts.Im Sinn des Paragraph 157, Absatz 2, StPO verbotene Umgehung kommt nur dann in Betracht, wenn der Berufsgeheimnisträger durch rechtlich fassbare und dem Staat zurechenbare Einflussnahme auf seine freie Willensbildung zur Weitergabe geschützter Information veranlasst wird. Ein nach den Vorschriften der Paragraphen 125, ff StPO beigezogener Sachverständiger ‑ von Ausnahmen abgesehen vergleiche Paragraph 165, Absatz 3, StPO) ‑ ist keine Verhörsperson, sein Handeln ist dem Staat nicht zurechenbar. Aus der freiwilligen Übergabe von Unterlagen an den Sachverständigen resultiert daher keine Umgehung eines (beruflich bedingten) Aussageverweigerungsrechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130580
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20160126_OGH0002_0140OS00086_15A0000_001