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Rechtssatz RS0130592×

Rechtssatz RS0130592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130592

Geschäftszahl

3Ob149/15f

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Rechtssatz

Soweit der Kläger in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft in der Wohnung und des Fortbestands seiner Mitmietrechte den Finanzierungsbeitrag geleistet hat und davon anteilige Zahlungen für Mietzinsperioden nach seinem Auszug betroffen sind, werden diese allein von der Beklagten „abgewohnt“. Der Kläger hat hier – analog Paragraph 1042, ABGB - Anspruch auf Ersatz jenes Aufwands, zu dessen Tragung die Beklagte ab Beendigung des Mitmietverhältnisses als Alleinmieterin auch allein verpflichtet wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/15f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2016 3 Ob 149/15f
    Beisatz: Zum selben Ergebnis gelangt man auch unter Zugrundelegung der Ansicht, für derartige Konstellationen sei Anspruchsgrundlage ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB. (T1)
    Beisatz: Der Kläger hat als früherer Mitmieter Zahlungen (voraus‑)geleistet, die ab seinem Ausscheiden aus dem Mitmietverhältnis im Umfang des Vorauszahlungsbetrags nur der Beklagten zugute kommen und zu denen nur sie als nunmehrige Alleinmieterin verpflichtet wäre, müsste der Mietzins monatlich in voller Höhe gezahlt werden und nicht, wie hier, infolge der vorweg erbrachten Leistung des Finanzierungsbeitrags nur noch teilweise. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130592

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20160120_OGH0002_0030OB00149_15F0000_001