Rechtssatz RS0130594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130594
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des § 57a Abs 4 GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.Antrag oder schriftliche Zustimmung zur vorzeitigen Löschung einer Rangordnungsanmerkung bedürfen auch im Fall des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Unterschrift sowohl des Eigentümers als auch des namentlich Berechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130594
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20160125_OGH0002_0050OB00217_15W0000_001