Rechtssatz RS0130596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130596
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Norm
EuGVVO 2012 Art1 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
EUGVVO 2012 Art7
Rechtssatz
Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind (hier vertraglicher Anspruch im Verhältnis zwischen den Streitteilen), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 125/15p
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 125/15p
Beisatz: Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören. (T1)
- 8 Ob 54/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO sind in erster Linie die Klagsangaben maßgebend. (T2)
- 5 Ob 220/19t
Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 220/19t
Beis wie T1
- 4 Ob 116/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
Beisatz wie T1
- 4 Ob 22/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 22/25a
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130596
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20151125_OGH0002_0080OB00125_15P0000_002