Rechtssatz RS0130597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130597
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Norm
KollV des Theatererhalterverbandes der österreichischen Bundesländer und Städte für die Beschäftigten der Technik und der Verwaltung §32 Abs4
Rechtssatz
Für die Einreihung in eine höhere Lohngruppe des Kollektivvertrags kommt es lediglich auf die nach dem Kollektivvertrag anzurechnenden Beschäftigungsjahre an und zwar unabhängig davon, in welcher Lohngruppe diese Beschäftigungsjahre zurückgelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130597
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20151215_OGH0002_008OBA00042_15G0000_001