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Rechtssatz RS0130600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130600

Geschäftszahl

8ObA70/15z

Entscheidungsdatum

25.11.2015

Norm

ABGB §5
ASGG §54 Abs1
BBG 1992 §53a

Rechtssatz

Auch das Rechtsmittelgericht muss auf eine Änderung der Rechtslage dann Bedacht nehmen, wenn die neuen Bestimmungen nach dem maßgebenden Übergangsrecht oder sonst bei Änderungen des zwingenden Rechts nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis bzw den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden sind. Aufgrund der Rückwirkungsanordnung in Paragraph 56, Absatz 18, ff BBG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/64 ist auf die Neuberechnung des Vorrückungsstichtags der betroffenen Bediensteten Paragraph 53 a, BBG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/64 anzuwenden. Bezieht sich das Feststellungsbegehren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG auf nicht mehr relevante Rechtsgrundlagen und lässt sich der geltend gemachte Anspruch aus der anzuwendenden neuen Rechtsgrundlage nicht ableiten, so mangelt es am Feststellungsinteresse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130600

Im RIS seit

16.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20151125_OGH0002_008OBA00070_15Z0000_001