Rechtssatz RS0130607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130607
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Norm
AHVG 2003 Art7.10.2
EHVG 2003 AbschnB Z3
Rechtssatz
Die Tätigkeitsklausel dient dazu zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer sein Unternehmerrisiko auf den Versicherer überträgt. Dieses anerkannte Ziel kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die vom Risikoausschluss erfasste Tätigkeit im Wege des hier vereinbarten sekundären Risikoeinschlusses (hier: für Amtshaftungsansprüche wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach § 57a KFG), allenfalls zu decken wäre.Die Tätigkeitsklausel dient dazu zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer sein Unternehmerrisiko auf den Versicherer überträgt. Dieses anerkannte Ziel kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die vom Risikoausschluss erfasste Tätigkeit im Wege des hier vereinbarten sekundären Risikoeinschlusses (hier: für Amtshaftungsansprüche wegen Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG), allenfalls zu decken wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130607
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151216_OGH0002_0070OB00204_15Y0000_001