Rechtssatz RS0130609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130609
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des § 19 Abs 1 Satz 1 UbG und/oder jenen des Art 6 Abs 1 PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iSd § 17 UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.Das Erfordernis der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß Paragraph 17, UbG ist eine selbstständige formelle Voraussetzung. Die Einhaltung dieses Gebots kann nicht allein deshalb entfallen, weil im Einzelfall dennoch den Fristanforderungen des Paragraph 19, Absatz eins, Satz 1 UbG und/oder jenen des Artikel 6, Absatz eins, PersFrG entsprochen werden konnte oder - im Fall einer früheren Entlassung des Kranken - entsprochen hätte werden können. Eine unverzügliche Verständigung des Gerichts iSd Paragraph 17, UbG liegt im Regelfall nur dann vor, wenn diese ohne unnötigen Aufschub erfolgt, wobei diesem Erfordernis schon Verzögerungen von wenigen Stunden nicht gerecht werden können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 197/15v
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 197/15v
Veröff: SZ 2015/140
- 7 Ob 114/17s
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 114/17s
Auch; Veröff: SZ 2017/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130609
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20151216_OGH0002_0070OB00197_15V0000_001