Rechtssatz RS0130610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130610
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Versicherungsort ist der geografische Bereich, auf dem der Versicherungsfall eintreten muss, damit Versicherungsschutz besteht.
Mitversicherte unbewegliche Sachen auf dem Grundstück sind solche, die sich innerhalb des Grundstücks - der „Risikoadresse“ - befinden. Durch den Ausdruck „auf dem Grundstück“ wird eine räumliche Abgrenzung vorgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130610
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00183_15K0000_001