Rechtssatz RS0130611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130611
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor dem Unfall des Gesellschafters vorhandene bzw erwirtschaftete Bilanzgewinne sind auch dann zur Bemessung des im unfallbedingt verminderten Anteil am Gesellschaftsgewinn bestehenden Verdienstentgangs des Gesellschafters heranzuziehen, wenn diese Bilanzgewinne vor dem Unfall nicht ausgeschüttet wurden bzw vor dem Unfall nicht fällig waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130611
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20160225_OGH0002_0020OB00027_16H0000_001