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Rechtssatz RS0130612×

Rechtssatz RS0130612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130612

Geschäftszahl

1Ob249/15x

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Rechtssatz

Nach Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 249/15x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 249/15x
    Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130612

Im RIS seit

04.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20151222_OGH0002_0010OB00249_15X0000_001