Rechtssatz RS0130612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130612
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Rechtssatz
Nach § 261 Abs 1 iVm § 261 Abs 3 ZPO (idF BGBl I 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.Nach Paragraph 261, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz 3, ZPO in der Fassung BGBl römisch eins 2015/94) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 249/15x
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 249/15x
Beisatz: Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130612
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20151222_OGH0002_0010OB00249_15X0000_001