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Rechtssatz RS0130613×

Rechtssatz RS0130613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130613

Geschäftszahl

4Ob249/15v

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Rechtssatz

Die Verlinkung auf das Programm eines Web-Radios führt dann zur Zugänglichkeit des verlinkten Inhalts für ein neues Publikum und fällt daher unter das Senderecht nach Paragraph 76 a, UrhG, wenn dadurch Bedingungen - etwa die Zahlung eines Entgelts oder das Abwarten einer vom Rechteinhaber geschalteten Preroll-Werbung - umgangen werden, die bei einem Zugriff über die Website des Rechteinhabers oder über von ihm zur Verfügung gestellte Zugangssoftware (Apps) zu erfüllen wären. Dass diese Inhalte theoretisch auch ohne die Verwendung des Links unter Umgehung dieser Bedingungen erreicht werden könnten, reicht für sich allein nicht aus, um die Zulässigkeit der Verlinkung zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 249/15v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 249/15v
    Veröff: SZ 2016/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130613

Im RIS seit

04.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00249_15V0000_001