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Rechtssatz RS0130615

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130615

Entscheidungsdatum

21.07.2025

Norm

EUInsVO Art4 Abs2 litf
EuInsVO Art15

Rechtssatz

Die lex fori concursus entscheidet sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger. Nicht von Artikel 4, EuInsVO erfasst sind jedoch aufgrund der Sonderregelung in Artikel 15, EuInsVO die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Artikel 4, Absatz 2, Litera f, EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 160/15f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 160/15f
  • 10 Ob 28/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
    Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T1)
  • 17 Ob 4/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.07.2025 17 Ob 4/25z
    nur: Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130615

Im RIS seit

04.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00160_15F0000_001