Rechtssatz RS0130615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130615
Entscheidungsdatum
21.07.2025
Norm
EUInsVO Art4 Abs2 litf
EuInsVO Art15
Rechtssatz
Die lex fori concursus entscheidet sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger. Nicht von Art 4 EuInsVO erfasst sind jedoch aufgrund der Sonderregelung in Art 15 EuInsVO die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden.Die lex fori concursus entscheidet sowohl über die Zulässigkeit der Einleitung als auch über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf bereits eingeleitete Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger. Nicht von Artikel 4, EuInsVO erfasst sind jedoch aufgrund der Sonderregelung in Artikel 15, EuInsVO die Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Artikel 4, Absatz 2, Litera f, EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 160/15f
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 160/15f
- 10 Ob 28/16i
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 28/16i
Vgl auch; Beisatz: Die Sonderanknüpfung in Art 15 EuInsVO, die abweichend zu Art 4 EuInsVO das Recht der lex fori processus als maßgeblich erklärt, betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Wirkung des Insolvenzverfahrens auf Rechtsstreitigkeiten, die bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig waren. (T1)
- 17 Ob 4/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.07.2025 17 Ob 4/25z
nur: Die Klageerhebung gegen den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist als Rechtsverfolgungsmaßnahme nach Art 4 Abs 2 lit f EuInsVO zu qualifizieren. Auf sie ist daher das Recht des Staats der Insolvenzeröffnung anzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130615
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0040OB00160_15F0000_001