Rechtssatz RS0130619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130619
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Rechtssatz
Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 187/15m
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 187/15m
Beisatz: Die Kassation eines Konfiskationsausspruchs erfordert nicht die gleichzeitige Aufhebung der unter einem verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe, weil letztere nicht in untrennbarem Zusammenhang mit der Konfiskation steht. (T1)
- 15 Os 189/15f
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 189/15f
- 12 Os 112/15k
Entscheidungstext OGH 12.05.2016 12 Os 112/15k
- 15 Os 151/17w
Entscheidungstext OGH 14.02.2018 15 Os 151/17w
Auch
- 11 Os 29/18a
Entscheidungstext OGH 22.05.2018 11 Os 29/18a
Vgl
- 13 Os 44/18x
Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 44/18x
Beisatz: Die Wertung der Konfiskation als Milderungsgrund ist rechtlich verfehlt. (T2)
- 15 Os 104/22s
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 15 Os 104/22s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130619
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20160217_OGH0002_0150OS00187_15M0000_004