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Rechtssatz RS0130622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130622

Geschäftszahl

20Os14/15g; 20Os1/16x

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Rechtssatz

Die Grundsätze der Litera a bis d des Paragraph 21 c, Ziffer eins, RAO gelten gleichermaßen für die in Litera e, geregelte Privatstiftung, weil das Gesetz durch den uneingeschränkten Verweis auf die in den Litera a bis d der Ziffer eins, genannten Personen klarstellt, dass die Privatstiftung nur dann der Gesellschaft angehören darf, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck ‑ nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger ‑ auch die übrigen Voraussetzungen der vorangehenden Bestimmungen gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist. Selbst die Unterstützung der Witwe und der Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts verlangt, dass dieser bei seinem Ableben noch immer Gesellschafter war. Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor (arg „jederzeit“), kann eine Privatstiftung nicht Gesellschafter sein oder bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130622

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0200OS00014_15G0000_001