Rechtssatz RS0130624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130624
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (§ 40 Abs 4 Satz 2 GBG iVm § 57 GBG) ist zulässig.Das Begehren eines Mit- und Wohnungseigentümers auf nachträgliche Eintragung auch des Wohnungseigentums im gesicherten Rang und Löschung von Zwischeneintragungen (Paragraph 40, Absatz 4, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 57, GBG) ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130624
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0050OB00006_16T0000_001