Rechtssatz RS0130625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130625
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Norm
AußStrG 2005 §197a
GEG §2 Abs1
Rechtssatz
Im Verfahren auf nachträgliche Überprüfung einer Interimsmaßnahme kann auch der Kinder- und Jugendhilfeträger (hier: für die Gebühren eines beigezogenen Sachverständigen) ersatzpflichtig werden, weil selbst bei Antragstellung (Veranlassung) durch den Elternteil, in dessen Obsorge eingegriffen wurde, die Überprüfung auch im Interesse des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfolgt ist, weil die Rechtmäßigkeit der von ihm gesetzten Maßnahme beurteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130625
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0050OB00203_15M0000_001