Rechtssatz RS0130626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130626
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Norm
WFG §48
BGBl 1989/390 Art2
Rechtssatz
Die Länder können aufgrund der diesbezüglichen Beschränkung ihrer Zivilgesetzgebungskompetenz die in § 48 WFG 1984 festgelegte Ausnahme nicht ändern. Daher gelten auch die aktuellen von den einzelnen Bundesländern normierten förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen für von einer gemeinnützigen Bau‑ oder Verwaltungsvereinigung iSd § 48 WFG 1984 vermietete Wohnungen und Geschäftsräume nicht. Nur soweit in Landesförderungsgesetzen in zulässiger Weise Mietzinsvorschriften erlassen wurden, kommt deren vorrangige Anwendung als leges speciales in Betracht.Die Länder können aufgrund der diesbezüglichen Beschränkung ihrer Zivilgesetzgebungskompetenz die in Paragraph 48, WFG 1984 festgelegte Ausnahme nicht ändern. Daher gelten auch die aktuellen von den einzelnen Bundesländern normierten förderungsrechtlichen Mietzinsregelungen für von einer gemeinnützigen Bau‑ oder Verwaltungsvereinigung iSd Paragraph 48, WFG 1984 vermietete Wohnungen und Geschäftsräume nicht. Nur soweit in Landesförderungsgesetzen in zulässiger Weise Mietzinsvorschriften erlassen wurden, kommt deren vorrangige Anwendung als leges speciales in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130626
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0050OB00128_15G0000_001