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Rechtssatz RS0130628

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130628

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

AEUV Lissabon Art56
B-VG Art 7

Rechtssatz

Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung ist auf eine "unionsrechtliche Vergleichsperson" oder darauf abzustellen, ob der Inländer in einem Mitgliedstaat der Union zu jenen Dienstleistungen befugt wäre, die einem ausländischen Betreiber wegen der Berufung auf die Grundfreiheiten im Inland zu gewähren sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 255/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 255/15a
  • 8 ObA 34/17h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 34/17h
    Gegenteilig; Beisatz: Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist. (T1)
  • 8 ObA 8/17k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 8/17k
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130628

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00255_15A0000_002