Rechtssatz RS0130628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130628
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Norm
AEUV Lissabon Art56
B-VG Art 7
Rechtssatz
Für die Prüfung einer Inländerdiskriminierung ist auf eine "unionsrechtliche Vergleichsperson" oder darauf abzustellen, ob der Inländer in einem Mitgliedstaat der Union zu jenen Dienstleistungen befugt wäre, die einem ausländischen Betreiber wegen der Berufung auf die Grundfreiheiten im Inland zu gewähren sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 255/15a
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 255/15a
- 8 ObA 34/17h
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 34/17h
Gegenteilig; Beisatz: Diese Auffassung erfordert eine Vor-Abklärung einer hypothetischen unionsrechtlichen Fragestellung, zumal der Anwendungsbereich des Unionsrecht nicht eröffnet ist. Es handelt sich also um eine Art „Mischsystem“, für das im Unionsrecht keine Grundlage besteht. Mit dem Unionsrecht steht es viel eher im Einklang, dass sich im Zusammenhang mit der Beurteilung einer allenfalls unzulässigen Inländerdiskriminierung das dafür zuständige Gericht auch mit der unionsrechtlichen Vorfrage auseinandersetzt, wobei freilich Art 267 AEUV zu beachten ist. (T1)
- 8 ObA 8/17k
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 8/17k
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130628
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0040OB00255_15A0000_002