Rechtssatz RS0130631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130631
Geschäftszahl
9Ob24/15t (9Ob25/15i)
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 erster Fall ZPO liegt auch dann vor, wenn der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat. Der Nichtigkeitsgrund kann dann von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall ZPO liegt auch dann vor, wenn der für die Partei tätig gewordene Vertreter in Wahrheit keine Vollmacht hat. Der Nichtigkeitsgrund kann dann von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130631
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20151221_OGH0002_0090OB00024_15T0000_001