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Rechtssatz RS0130632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130632

Geschäftszahl

9Ob24/15t (9Ob25/15i)

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Rechtssatz

Die Schlichtungseinrichtung iSd Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 10, 8, Absatz eins, VerG kann nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können - unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden.

Die Wirkung der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung hängt von der Akzeptanz durch die Betroffenen ab: Wird diese Entscheidung - und damit der in ihr enthaltene Schlichtungsvorschlag - akzeptiert, ist der Streit beendet. Geht ein Streitteil weiter zu den staatlichen Gerichten, so wurde dieser Vorschlag eben nicht akzeptiert. Die Schlichtungseinrichtung ist weder in der Lage, die Nichtigkeit eines Beschlusses zu beseitigen, noch, den Beschluss im Sinne einer Anfechtung aufzuheben, weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 24/15t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 24/15t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130632

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20151221_OGH0002_0090OB00024_15T0000_002