Rechtssatz RS0130632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130632
Geschäftszahl
9Ob24/15t (9Ob25/15i)
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Die Schlichtungseinrichtung iSd §§ 3 Abs 2 Z 10, 8 Abs 1 VerG kann nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden. Die Schlichtungseinrichtung iSd Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 10, 8, Absatz eins, VerG kann nicht rechtlich bindend entscheiden; der Schlichtungsspruch bindet die Betroffenen lediglich aufgrund privatautonomer Anerkennung der Statuten. „Entscheidungen“ der Schlichtungseinrichtung können - unter den sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, VerG und innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtswegs - ohne jegliche Einschränkung von den staatlichen Gerichten überprüft werden.
Die Wirkung der Entscheidung der Schlichtungseinrichtung hängt von der Akzeptanz durch die Betroffenen ab: Wird diese Entscheidung - und damit der in ihr enthaltene Schlichtungsvorschlag - akzeptiert, ist der Streit beendet. Geht ein Streitteil weiter zu den staatlichen Gerichten, so wurde dieser Vorschlag eben nicht akzeptiert. Die Schlichtungseinrichtung ist weder in der Lage, die Nichtigkeit eines Beschlusses zu beseitigen, noch, den Beschluss im Sinne einer Anfechtung aufzuheben, weil ihr das Fällen rechtskräftiger Sprüche versagt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130632
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20151221_OGH0002_0090OB00024_15T0000_002