Rechtssatz RS0130638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130638
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Beide Fallgruppen des § 2 Abs 2 BGStG, nämlich Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung zum einen und Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses zum anderen, setzen für die Anwendbarkeit des BGStG voraus, dass es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.Beide Fallgruppen des Paragraph 2, Absatz 2, BGStG, nämlich Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung zum einen und Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses zum anderen, setzen für die Anwendbarkeit des BGStG voraus, dass es um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130638
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20160225_OGH0002_0090OB00086_15K0000_001