Rechtssatz RS0130640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130640
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Rechtssatz
Der Schutz vor Diskriminierungen greift auch dann ein, wenn der Dienstgeber hinsichtlich des Vorliegens eines geschützten Merkmals einer Fehleinschätzung unterliegt. Irrtümer können Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen. Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskrimierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 107/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
Veröff: SZ 2015/134
- 9 ObA 59/22z
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 59/22z
Vgl; nur: Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130640
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20151126_OGH0002_009OBA00107_15Y0000_001