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Rechtssatz RS0130640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130640

Geschäftszahl

9ObA107/15y; 9ObA59/22z

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

BEinstG §7b

Rechtssatz

Der Schutz vor Diskriminierungen greift auch dann ein, wenn der Dienstgeber hinsichtlich des Vorliegens eines geschützten Merkmals einer Fehleinschätzung unterliegt. Irrtümer können Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen. Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskrimierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 107/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
    Veröff: SZ 2015/134
  • 9 ObA 59/22z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 59/22z
    Vgl; nur: Der Schutz vor Diskriminierungen gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130640

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20151126_OGH0002_009OBA00107_15Y0000_001