Rechtssatz RS0130642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130642
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Der abgelehnte Richter hat sich nach § 22 Abs 2 JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.Der abgelehnte Richter hat sich nach Paragraph 22, Absatz 2, JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 193/15v
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 193/15v
- 4 Ob 94/18d
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 94/18d
Auch; Beisatz: Dass der abgelehnte Richter sich zu konkret vorgebrachten Ablehnungsgründen äußern und diese nachvollziehbar widerlegen müsste, findet im Gesetz jedoch keine Deckung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130642
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20160225_OGH0002_0020OB00193_15V0000_001