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Rechtssatz RS0130642

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130642

Geschäftszahl

2Ob193/15v; 4Ob94/18d

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Der abgelehnte Richter hat sich nach Paragraph 22, Absatz 2, JN zur Ablehnung zu äußern. Dabei hat er einerseits darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht. Ob diese Tatsachen objektiv den Anschein der Befangenheit begründen, hat in weiterer Folge nicht er, sondern das zur Entscheidung über die Ablehnung betroffene Gericht zu beurteilen. Andererseits hat der Richter aber auch auszuführen, ob diese (oder allenfalls andere) Tatsachen ihn subjektiv daran hindern, eine allein auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung zu treffen. Träfe das zu, wäre im Zweifel Befangenheit anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 193/15v
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 193/15v
  • 4 Ob 94/18d
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 94/18d
    Auch; Beisatz: Dass der abgelehnte Richter sich zu konkret vorgebrachten Ablehnungsgründen äußern und diese nachvollziehbar widerlegen müsste, findet im Gesetz jedoch keine Deckung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130642

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20160225_OGH0002_0020OB00193_15V0000_001