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Rechtssatz RS0130643×

Rechtssatz RS0130643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130643

Geschäftszahl

2Ob90/15x; 2Ob112/24w

Entscheidungsdatum

10.09.2024

Rechtssatz

Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 90/15x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2016 2 Ob 90/15x
    Beisatz: Ist durch unnötigen Aufwand, der von der Verlassenschaft zu tragen sei, nicht die Einbringlichkeit, sondern, in Bezug auf die Höhe, schon das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs gefährdet, liegt auch darin eine Gefährdung, zu deren Abwehr die Nachlassseparation bewilligt werden kann. Denn diese Gefährdung ergibt sich ebenfalls aus der Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass. (T1)
    Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T2)
  • 2 Ob 112/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 2 Ob 112/24w

Schlagworte

Prozessführungsbefugnis Separationskurator

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130643

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2024

Dokumentnummer

JJR_20160229_OGH0002_0020OB00090_15X0000_001