Rechtssatz RS0130643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130643
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv‑ und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 90/15x
Entscheidungstext OGH 29.02.2016 2 Ob 90/15x
Beisatz: Ist durch unnötigen Aufwand, der von der Verlassenschaft zu tragen sei, nicht die Einbringlichkeit, sondern, in Bezug auf die Höhe, schon das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs gefährdet, liegt auch darin eine Gefährdung, zu deren Abwehr die Nachlassseparation bewilligt werden kann. Denn diese Gefährdung ergibt sich ebenfalls aus der Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass. (T1)
Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T2)
- 2 Ob 112/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 2 Ob 112/24w
Schlagworte
Prozessführungsbefugnis Separationskurator
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130643
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20160229_OGH0002_0020OB00090_15X0000_001