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Rechtssatz RS0130650×

Rechtssatz RS0130650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130650

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ARB 2003 Art7.1.5.

Rechtssatz

Der Risikoausschluss nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 5, ARB für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts ist anhand der faktisch ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der Qualität der von ihm verfolgten Ansprüche zu beurteilen. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die im Rahmen eines Strukturvertriebs Kapitalanlagen, Bauspar‑ und Versicherungsverträge vertreibt, ihre Tätigkeit dabei weitgehend selbst bestimmt und gegen den Unternehmer mit einer Stufenklage die Klärung und Auszahlung von rückverrechneten Leitungsvergütungen anstrebt, mit denen sie wegen stornierter Verträge der ihr zustrukturierten Mitarbeiter belastet wurde, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts wahr. Diese Rechtsverfolgung unterliegt ‑ im Gegensatz zur Verfolgung sonstiger Ansprüche ‑ dem Risikoausschluss nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 5, ARB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130650

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20160127_OGH0002_0070OB00156_15I0000_002