Rechtssatz RS0130652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130652
Entscheidungsdatum
16.12.2015
Rechtssatz
Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des § 178f Abs 3 VersVG.Die Klausel „Im Falle eines Widerspruchs wird die Versicherung mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen (Ersatztarif) fortgeführt, und der Versicherer späterhin nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen durchzuführen.“ verstößt gegen die zugunsten des Versicherungsnehmers zwingende Bestimmung des Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130652
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20151216_OGH0002_0070OB00206_15T0000_002