Rechtssatz RS0130653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130653
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Rechtssatz
Der Risikoausschluss des Art 26.3.2 ARB 2003 ist nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nicht das Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2005 erfasst. Für die Auslegung der Bedingungen und die Beurteilung des versicherten Risikos kann nur die damals geltende Gesetzeslage herangezogen werden.Der Risikoausschluss des Artikel 26 Punkt 3 Punkt 2, ARB 2003 ist nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nicht das Verfahren über das Erbrecht nach den Paragraphen 161, ff AußStrG 2005 erfasst. Für die Auslegung der Bedingungen und die Beurteilung des versicherten Risikos kann nur die damals geltende Gesetzeslage herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130653
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160127_OGH0002_0070OB00172_15T0000_001