Rechtssatz RS0130656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130656
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Unternehmerische Entscheidungen, für die die Grundsätze der „Business Judgement Rule“ zur Anwendung zu kommen haben, sind infolge ihrer Zukunftsbezogenheit durch Prognosen und „nicht justiziable“ Einschätzungen gekennzeichnet; unternehmerischen Entscheidungen wohnt daher ein gewisses Risiko inne.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 160/15w
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 160/15w
Beisatz: Auch ein Stiftungsvorstand hat unternehmerische Entscheidungen zu treffen; darunter kann auch eine bewusste Nichtentscheidung (ein Unterlassen) in Bezug auf unternehmerische Belange subsumiert werden, aber auch allgemein die Veranlagung, Verwaltung oder Veräußerung von Stiftungsvermögen, wie etwa die Steuerung der Bilanz‑ und Gewinnentnahmepolitik bei Beteiligungen. Ausschüttungsentscheidungen fehlt dagegen regelmäßig die Unvorhersehbarkeit des Ergebnisses, sodass sie zwar keine unternehmerischen Entscheidungen darstellen, die Kriterien, die an die Entscheidungsfindung gestellt werden, sind aber durchaus vergleichbar. (T1); Veröff: SZ 2016/19
- 8 ObA 109/20t
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 ObA 109/20t
Vgl; Beisatz: Entscheidungen eines Geschäftsführers dürfen nicht schon allein deswegen haftungsbegründend sein, wenn sie sich ex post als nachteilig herausstellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130656
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0060OB00160_15W0000_001