Rechtssatz RS0130658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130658
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 47 Abs 2 IO regelt nur die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung einzustufen ist oder nicht. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des § 47 Abs 2 IO nach seiner systematischen Stellung ersichtlich nur auf die Verletzung der Rangordnung des § 47 Abs 2 IO im Fall der Masseunzulänglichkeit. Nicht geschützt ist der Konkursgläubiger, der durch einen Masseverwalter irrtümlich die Zahlung einer Konkursforderung erhalten hat. Der Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung richtet sich gemäß § 1431 ABGB auf die Differenz zwischen Zahlung und voraussichtlicher Konkursquote, für den Fall, dass es zu keiner Quotenverteilung kommt oder der Gläubiger keine Konkursforderung angemeldet hat, auf den gesamten Zahlungsbetrag.Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2, IO regelt nur die Vorgangsweise bei Masseunzulänglichkeit, trifft aber keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Forderung als Masseforderung einzustufen ist oder nicht. Vielmehr bezieht sich der letzte Satz des Paragraph 47, Absatz 2, IO nach seiner systematischen Stellung ersichtlich nur auf die Verletzung der Rangordnung des Paragraph 47, Absatz 2, IO im Fall der Masseunzulänglichkeit. Nicht geschützt ist der Konkursgläubiger, der durch einen Masseverwalter irrtümlich die Zahlung einer Konkursforderung erhalten hat. Der Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung richtet sich gemäß Paragraph 1431, ABGB auf die Differenz zwischen Zahlung und voraussichtlicher Konkursquote, für den Fall, dass es zu keiner Quotenverteilung kommt oder der Gläubiger keine Konkursforderung angemeldet hat, auf den gesamten Zahlungsbetrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130658
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0060OB00245_15W0000_001