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Rechtssatz RS0130664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130664

Geschäftszahl

2Nc27/15s

Entscheidungsdatum

17.03.2016

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ‑ allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ‑ einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre.  Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG besteht nach Artikel 19, EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.

Entscheidungstexte

  • 2 Nc 27/15s
    Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Nc 27/15s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130664

Im RIS seit

06.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20160317_OGH0002_0020NC00027_15S0000_001