Rechtssatz RS0130664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130664
Entscheidungsdatum
17.03.2016
Rechtssatz
Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650/2012 (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ‑ allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ‑ einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre. Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv § 147 Abs 4 AußStrG besteht nach Art 19 EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr 650 aus 2012, (EuErbVO) ist die Übermittlung einer Todesfallmitteilung, aus der sich ein Wohnort des Verstorbenen in einem anderen Mitgliedstaat ergibt, kein Anlass für ein Tätigwerden der österreichischen Gerichte. Solche Mitteilungen sind von jedem Gericht, bei dem sie ‑ allenfalls auch nach einer unzutreffenden Weiterleitung durch ein anderes Gericht ‑ einlangen, abzulegen, ohne dass ein Verfahren einzuleiten wäre. Eine Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen iSv Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG besteht nach Artikel 19, EuErbVO nur bei einem darauf gerichteten Antrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130664
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20160317_OGH0002_0020NC00027_15S0000_001