Rechtssatz RS0130672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130672
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130672
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160331_OGH0002_0010OB00262_15H0000_002