Rechtssatz RS0130674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130674
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 ZPO oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.Nur der erste binnen einer Notfrist nach Paragraph 73, Absatz 2, ZPO oder Paragraph 464, Absatz 3, ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht Paragraph 73, Absatz 3, ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130674
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20160331_OGH0002_0010OB00009_16D0000_001