Rechtssatz RS0130676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130676
Entscheidungsdatum
19.10.2017
Norm
AEUV Art267
Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates 32004R0139 FKVO 2004 Art3 Abs1 litb
Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates 32004R0139 FKVO 2004 Art3 Abs4
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?Sind Artikel 3, Absatz eins, Litera b und Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr 139 aus 2004, des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („FKVO“) dahin auszulegen, dass im Fall des Wechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle an einem bestehenden Unternehmen, wobei das vormals allein kontrollierende Unternehmen weiterhin mitkontrollierend beteiligt bleibt, nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn dieses Unternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Einheit aufweist?
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/16g
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 1/16g
- 16 Ok 3/17b
Entscheidungstext OGH 19.10.2017 16 Ok 3/17b
Beisatz: Mit Urteil vom 7. 9. 2017, C‑248/16, erkannte der EuGH, dass Art 3 FKVO dahin auszulegen ist, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130676
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20160331_OGH0002_0160OK00001_16G0000_001