Rechtssatz RS0130677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130677
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Rechtssatz
Bei einem Abstellplatz im Sinn des § 2 Abs 2 WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.Bei einem Abstellplatz im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, WEG muss es sich nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln; eine den sonstigen Kriterien des WEG entsprechende Abstellfläche ist solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130677
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0050OB00158_15V0000_001