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Rechtssatz RS0130678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130678

Geschäftszahl

4Ob142/15h

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Rechtssatz

Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 142/15h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
    Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Handschrift einer dritten Person vergrößert und sie mit dem Ziel bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine flüssige Verbindung miteinander eingingen. Danach digitalisierte er die einzelnen Buchstaben durch Scannen und machte sie mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar. Dem Ergebnis dieses Vorgangs mangelt es an der erforderlichen schöpferischen Eigenart. (T1); Veröff: SZ 2016/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130678

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00142_15H0000_001