Rechtssatz RS0130678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130678
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 142/15h
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 142/15h
Beisatz: Hier: Der Kläger hat die Handschrift einer dritten Person vergrößert und sie mit dem Ziel bearbeitet, dass die einzelnen Buchstaben und Buchstabenkombinationen eine flüssige Verbindung miteinander eingingen. Danach digitalisierte er die einzelnen Buchstaben durch Scannen und machte sie mit einem Schriftgestaltungsprogramm digital verwendbar. Dem Ergebnis dieses Vorgangs mangelt es an der erforderlichen schöpferischen Eigenart. (T1); Veröff: SZ 2016/13
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130678
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160223_OGH0002_0040OB00142_15H0000_001