Rechtssatz RS0130696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130696
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 6 Abs 3 Z 2 VOEG vorgenommene Einschränkung ‑ „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ ‑ ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der Richtlinie 72/166/EWG, die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs‑Richtlinie konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Art 3 dieser Richtlinie ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Art 10 RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 3 Z 2 VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.Die vom österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, VOEG vorgenommene Einschränkung ‑ „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ ‑ ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der Richtlinie 72/166/EWG, die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs‑Richtlinie konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Artikel 5, Absatz 2, RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Artikel 3, dieser Richtlinie ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Artikel 10, RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 112/15g
Entscheidungstext OGH 17.03.2016 2 Ob 112/15g
Veröff: SZ 2016/35
- 9 ObA 72/16b
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b
- 2 Ob 72/16a
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 72/16a
Vgl auch
Schlagworte
Verkehrsopferentschädigung, Arbeitsunfall, Kfz‑Haftpflicht, Richtlinienwidrigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130696
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160317_OGH0002_0020OB00112_15G0000_001