Rechtssatz RS0130709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130709
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Rechtssatz
Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des § 30 Abs 1 Z 1 IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung.Die kreditgewährende Bank erlangt durch die Verbuchung von „Irrläufern“ (dem Kontoinhaber in Wahrheit nicht zustehenden Überweisungen), die während der kritischen Frist des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, IO auf dem nicht fällig gestellten Kontokorrentkreditkonto als den Debetsaldo vermindernde Zahlungseingänge einlangen, keine kongruente Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130709
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20160120_OGH0002_0030OB00150_15B0000_001