Rechtssatz RS0130710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130710
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Art14 litg
Rechtssatz
Der Anspruch auf Jahresremuneration nach Art 14 KV entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits gezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.Der Anspruch auf Jahresremuneration nach Artikel 14, KV entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits gezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130710
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20160318_OGH0002_009OBA00016_16T0000_001