Rechtssatz RS0130713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130713
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Norm
ABGB §1304 A
ABGB §1327g
Rechtssatz
Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann die Ansprüche des Patienten gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern. Auch für die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130713
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20160225_OGH0002_0090OB00076_15I0000_001