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Rechtssatz RS0130723×

Rechtssatz RS0130723

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130723

Geschäftszahl

15Os182/15a (15Os15/16v); 11Os101/22w

Entscheidungsdatum

15.11.2022

Rechtssatz

Eine Abweichung des verkündeten Urteils von der Beschlussfassung des Schöffengerichts kann (nur) mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 182/15a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 182/15a
    Beisatz: In der Regel genügt es, dass der Oberste Gerichtshof nur das vom Vorsitzenden außerhalb seiner Kompetenzen verkündete Urteil zur Klarstellung beseitigt und dem Erstgericht aufträgt, das beschlossene Urteil neu zu verkünden. Bei der neuen Verkündung müssen alle Mitglieder des seinerzeitigen Schöffensenats anwesend sein; ein Fall der Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 2 letzter Satz StPO liegt nicht vor. Ist dies jedoch von vornherein nicht mehr möglich (hier: infolge Versetzung des Vorsitzenden in den Ruhestand), kassiert der Oberste Gerichtshof das (beschlossene) Urteil. (T1)
  • 11 Os 101/22w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2022 11 Os 101/22w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130723

Im RIS seit

02.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20160314_OGH0002_0150OS00182_15A0000_002