Rechtssatz RS0130727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130727
Entscheidungsdatum
13.04.2016
Rechtssatz
Wird der Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von § 136 Abs 1 zu § 125 StGB.Wird der Schaden nicht durch den unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs, sondern erst nach der Fahrt mit Vorsatz herbeigeführt, besteht echte Konkurrenz von Paragraph 136, Absatz eins, zu Paragraph 125, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130727
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160413_OGH0002_0150OS00025_16I0000_001