Rechtssatz RS0130731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130731
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Eine Replik auf die Äußerung des Antragsgegners ist gesetzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig besteht eine gesetzliche Grundlage für die von der Verpflichteten vermisste Gegenäußerung zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Äußerung des vorliegenden Gerichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130731
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160316_OGH0002_0030OB00025_16X0000_002