Rechtssatz RS0130732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130732
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Norm
KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnVIII
Rechtssatz
Dem AN ist nach Abschn VIII Kap B KVAÜ eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten entsteht aber nur dann, wenn der AN von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebraucht gemacht hat. Fiktive Fahrtkosten sind nicht ersatzfähig.Dem AN ist nach Abschn römisch acht Kap B KVAÜ eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten entsteht aber nur dann, wenn der AN von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebraucht gemacht hat. Fiktive Fahrtkosten sind nicht ersatzfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130732
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_008OBA00044_15A0000_001