Rechtssatz RS0130736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130736
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Eine Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach § 433 ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.Eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach Paragraph 433, ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 8/16h
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 8/16h
Beisatz: Will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits‑ und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen. (T1)
Beisatz: Diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130736
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_008OBA00008_16H0000_001