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Rechtssatz RS0130736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130736

Geschäftszahl

8ObA8/16h

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Rechtssatz

Eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 15 k, Absatz 3, MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach Paragraph 433, ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 8/16h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 8/16h
    Beisatz: Will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits‑ und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen. (T1)
    Beisatz: Diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130736

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_008OBA00008_16H0000_001