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Rechtssatz RS0130737×

Rechtssatz RS0130737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130737

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §162 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 Abs1 Z2

Rechtssatz

Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt dem obsorgeberechtigten Elternteil auch die Disposition über die Reisedokumente des Kindes zu. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht schließt die Berechtigung mit ein, die Reisedokumente für das Kind innezuhaben. Das Kontaktrecht kann durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht durchaus beschränkt werden. Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann der allein obsorgeberechtigte Elternteil Auslandsreisen mit dem Kind grundsätzlich untersagen. Der im Rahmen des Kontaktrechts aktuell das Kind betreuende Elternteil kann nur Alltagsentscheidungen allein treffen. Dazu gehört etwa die Erlaubnis, bei Freunden zu übernachten. Nur in derartigen Angelegenheiten kommt auch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält, gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 146/15a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 146/15a
    Veröff: SZ 2016/38
  • 1 Ob 184/18t
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 184/18t
    nur: Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt dem obsorgeberechtigten Elternteil auch die Disposition über die Reisedokumente des Kindes zu. (T1)
    Beisatz: Ein Verbot der (unbegleiteten) Ausreise eines Minderjährigen wird durch diese Bestimmung entgegen der Ansicht der Kläger nicht normiert. (T2)
  • 4 Ob 6/23w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2023 4 Ob 6/23w
    Beisatz: Auch der mitobsorgeberechtigte Elternteil darf mit dem Reisepass nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil darüber bestimmen, wo sich das Kind faktisch aufhält, also ob es etwa eine Urlaubsreise antritt. (T3)
    Beisatz: Bei gemeinsamer Obsorge sind grundsätzlich beide Elternteile berechtigt, die Reisedokumente des Kindes zu verwahren. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Obsorge tritt dadurch nicht ein. (T4)
    Beisatz: hier: Jeder Elternteil verwahrt einen Reisepass des Kindes mit Doppelstaatsbürgerschaft und zwei Reisepässen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130737

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20160329_OGH0002_0080OB00146_15A0000_001