Rechtssatz RS0130739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130739
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Rechtssatz
Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des § 31 Abs 1 KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in § 31 Abs 1 KSchG normierten Form nicht wirksam.Eine Vereinbarung über den Wegfall einer aufschiebenden Bedingung betrifft die zeitlichen Grenzen und die Dauer der Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses. Derartige Vereinbarungen sind vom Formzweck des Paragraph 31, Absatz eins, KSchG umfasst. Das Abgehen der Parteien von einer von ihnen vereinbarten aufschiebenden Bedingung ist mangels Einhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, KSchG normierten Form nicht wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130739
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160329_OGH0002_0080OB00131_15W0000_001