Rechtssatz RS0130742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130742
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Rechtssatz
Für die Berechnung von Entgeltansprüchen nach diesem Kollektivvertrag sind Zeiten iSd § 8 Abs 7 OrchKollV als Vordienstzeit zu behandeln, sofern diese Entgeltansprüche den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung betreffen, und zwar auch dann, wenn solche zu berücksichtigenden Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Anspruch genommen wurden.Für die Berechnung von Entgeltansprüchen nach diesem Kollektivvertrag sind Zeiten iSd Paragraph 8, Absatz 7, OrchKollV als Vordienstzeit zu behandeln, sofern diese Entgeltansprüche den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung betreffen, und zwar auch dann, wenn solche zu berücksichtigenden Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Anspruch genommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130742
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
JJR_20160318_OGH0002_009OBA00008_16S0000_001