Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130743×

Rechtssatz RS0130743

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130743

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Rechtssatz

Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich zu seiner Entlastung gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen. Die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft besteht gerade in der Kontrolle ihrer Organe. Es entspricht gerade dem Schutzzweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft vor Schäden aus einer unrichtigen Rechnungslegung ihrer Organe zu bewahren. Der Abschlussprüfer kann sich lediglich intern an den schuldhaft handelnden Organmitgliedern regressieren.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 76/15g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 76/15g
    Beisatz: An dieser Auffassung ist auch festzuhalten, wenn der schuldtragende Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft gleichzeitig deren einziger Gesellschafter ist. (T1); Veröff: SZ 2016/37
  • 6 Ob 207/20i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 207/20i
    vgl; Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand steht dem Abschlussprüfer nicht zu. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2021/12
  • 5 Ob 62/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 62/24i
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130743

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20160329_OGH0002_0080OB00076_15G0000_001