Rechtssatz RS0130750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130750
Entscheidungsdatum
29.05.2017
Rechtssatz
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit Paragraph 8, Absatz eins, VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 251/15w
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 251/15w
- 6 Ob 125/16z
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 125/16z
Beisatz: Hier: In der Außerstreitstellung der Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach kann kein Verzicht auf die Anrufung der Schlichtungseinrichtung nach § 8 VerG 2002 durch den Beklagten gesehen werden, ist dieser doch kraft der eingewendeten Gegenforderung eben nicht zur Zahlung bereit. (T1)
- 6 Ob 80/17h
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 80/17h
Vgl; Beisatz: Eine zu enge Auslegung des Begriffs der „Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis“ würde den von § 8 VereinsG verfolgten Zweck der Gerichtsentlastung unterlaufen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130750
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20160518_OGH0002_0050OB00251_15W0000_001